Allgemeinverfügung der Stadt Ladenburg
Stand: 30.03.2020
Allgemeinverfügung der Stadt Ladenburg
1.) Es ist verboten, sich an nachfolgenden Orten im Stadtgebiet Ladenburg aufzuhalten:
- Neckarwiesen der Stadt Ladenburg (Festwiese, Liegewiese und Grillwiese) ab dem Benz-Park „Am Neckardamm“ entlang der Neckarstraße bis zum Fähranlegeplatz Ladenburg einschließlich des gesamten Neckarstrandes, ausgenommen der Wege.
- Grünanlage „Benzpark“ zwischen dem Carl-Benz-Haus und der Carl-Benz-Garage bis zum Weg „Am Neckardamm“, ausgenommen der Wege.
- Reinhold-Schulz-Waldpark, ausgenommen der Wege.
- Neckartorplatz einschließlich der benachbarten Grünflächen ab der Hauptstraße entlang der Wallstadter Straße bis zur Jahnstraße, ausgenommen der Wege.
- Schulhöfe und Spielplätze sowie Skatepark und Pumptrack-Anlage.
2.) Die Anordnung nach Ziffer 1 ist zunächst bis 19.04.2020 um 24.00 Uhr befristet.
3.) Für den Fall der Nichtbeachtung des Verbots in Ziffer 1 dieser Verfügung wird die Anwendung des unmittelbaren Zwangs angedroht.
Sofortige Vollziehbarkeit
Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar nach § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG. Der Widerspruch hat somit keine aufschiebende Wirkung.
Die Allgemeinverfügung beschränkt den Aufenthalt an Orten, an denen typischerweise eine große Zahl von Gruppen zusammenkommt. Die Durchsetzung der allgemeinen Kontaktverbotsregeln ist hier deutlich erschwert. Anordnungen zum Aufenthalt an bestimmten Orten im Stadtgebiet können jeweils der aktuellen Lage angepasst werden.
Bekanntmachungshinweis
Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben und erhält zeitgleich ihre Wirksamkeit.
Die Allgemeinverfügung mit Begründung kann im Schaukasten der Stadt Ladenburg, Hauptstraße 7, 68526 Ladenburg, eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Stadt Ladenburg erhoben werden.
Hinweise
Aufgrund der sofortigen Vollziehbarkeit der Allgemeinverfügung kommt einem Widerspruch keine aufschiebende Wirkung zu. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe kann gemäß § 80 Absatz 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen.
Nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG zuwiderhandelt.
Ladenburg, den 30.03.2020
Stefan Schmutz
Bürgermeister